Was ist zu tun im Schadensfall ?

Sachverständigenbüro Dipl.-Wirtschafts-Ingenieur (FH) Hans Cebulski Berlin
Es ist passiert, ein
Schaden
ist eingetreten!

Die folgenden Ratschläge und Hinweise beziehen sich auf Sachschäden !

Im Fall der Gefahr oder Verletzung von Personen ist die Rettung und Sicherung
dieser immer vorrangig !

Im Fall des Schadeneintritts sind drei Probleme vorrangig

1. Maßnahmen zur Schadenminderung
2. Maßnahmen zur Schadenbeseitigung
3. Maßnahmen zum Durchsetzen von Ersatzansprüchen, einschließlich Regreß


Obliegenheiten
Meistens ist der Schaden ein Versicherungsfall. Um seine Ansprüche auf Ersatzleistung gegenüber dem Versicherer durchsetzen zu können, sind bestimmte Pflichten des Versicherungsnehmers oder Anspruchstellers, die auf ein Tun oder ein Unterlassen gerichtet sind (Obliegenheiten), zu erfüllen.
Bei Obliegenheitsverletzungen tritt in der Regel die Leistungsfreiheit des Versicherers ein. Welche Obliegenheiten zu erfüllen sind, wird im Versicherungsvertrag bzw. den diesbezüglichen Versicherungsbedingungen geregelt.

Als allgemeine Verhaltensregeln gelten :
Melden Sie unverzüglich den Schaden dem Versicherer.
Bei Feuer-, Explosions-, Einbruchdiebstahl- oder Diebstahlschäden sowie Sabotage oder mutwilliger Beschädigung (Vandalismus) ist sofort nach Bekanntwerden, die Polizei zu informieren.
Lassen Sie sich das Aktenzeichen der Polizei oder die Einsatznummer der Feuerwehr mitteilen.
Wenn möglich, nichts am Schadenort oder der beschädigten Sache verändern, bis ein Beauftragter des Versicherers oder der zuständigen Behörde diese besichtigt hat.
Sollten Vorgenannte keine Schadenbesichtigung durchführen und ist die Schadenursache und Schadenhöhe strittig, beauftragen Sie unverzüglich einen vereidigten oder zertifizierten Sachverständigen zur Beweissicherung und Schadenfeststellung dem Grunde und der Höhe nach.
Erstellen Sie ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen.

Bei Umzugs- oder Lagerschäden ist von Bedeutung, daß der Absender (Auftraggeber) oder der Einlagerer die Schäden fristgemäß anzeigt.
Bei der Beförderung von Umzugsgut erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes bei äußerlicher Erkennbarkeit, wenn diese nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung dem Frachtführer angezeigt worden sind.
Bei verdeckten Schäden oder Verlust (in Verpackung) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ablieferung. Die Anzeige muß den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen und ist in Textform zu erstatten.
Werden Verlust und Beschädigung sofort bei der Ablieferung angezeigt (Lagerschäden und allgemeine Transportschäden), so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert. Es empfiehlt sich, diese Anzeige auf dem Arbeits- oder Lieferschein (Frachtdokument) schriftlich bestätigen zu lassen.

Bei BU-Versicherungen ist es meist gefordert, den Schadenfall innerhalb 24 Stunden dem Versicherer telefonisch oder per Fax zu melden.

 

Der Wunsch nach einer Kaufberatung
an einem gebrauchten Sportboot:


Der Sachverständige begleitet Sie beim Kauf des Bootes/Yacht, besichtigt das Schiff vor Ort und unterstützt Sie (falls gewünscht) bei den Verkaufsverhandlungen. Bei der Inaugenscheinnahme wird ein detailliertes Besichtigungsprotokoll erstellt und Ihnen nach Rechnungsstellung und Bezahlung übergeben. Das Honorar ist beim Ortstermin fällig.

Für eine Kaufbegleitung ist mit folgenden Kosten zu rechnen:

Boote bis 6,00 Meter Bootslänge EUR 225,00
Boote von 6,01 bis 9,00 Meter Bootslänge EUR 330,00
Boote / Yachten von 9,01 bis 12,00 Meter Lüa. EUR 410,00
Boote / Yachten über 12,00 Meter Lüa. individuelles Angebot

Die genannten Preise verstehen sich incl. der gesetzl. USt. sowie An- und Abfahrt bis jeweils 50 km. Für einen Anfahrtsweg von mehr als 50 km erhöht sich das Honorar um 1,50 EUR/km.



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